🔵 Gerichtliche Differenzierung bei pro-palästinensischen Parolen: Eine kritische Einordnung
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Sitz in Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein generelles Verbot, das Existenzrecht des Staat Israel in einer Demonstration infrage zu stellen, rechtswidrig ist. Gleichzeitig nahm das Gericht differenzierte Einschätzungen zu bestimmten Parolen vor. [ovg.nrw.de]
Hintergrund des Verfahrens
In Düsseldorf war eine pro-palästinensische Demonstration angemeldet worden. Der Veranstalter erhielt von den Behörden Auflagen: So sollte die Leugnung des Existenzrechts Israels während der Versammlung untersagt werden. Zudem wurden drei im Versammlungsmotto genannte Parolen nur zu Beginn der Demonstration zugelassen und anschließend verboten. [juedische-allgemeine.de] Die drei Parolen lauteten laut Mitteilung des Gerichts: „There is only one state – Palestine 48“, „Yalla, yalla, Intifada“ und „From the river to the sea – Palestine will be free“. [lto.de]
Das Urteil im Kurzüberblick
- Das OVG hob das pauschale Verbot der Leugnung des Existenzrechts Israels auf und stellte klar: Eine solche Äußerung ist nicht automatisch strafbar und fällt im Grundsatz unter die Meinungsfreiheit. [zeit.de]
- Die Parole „There is only one state – Palestine 48“ durfte laut Gericht nicht untersagt werden. Sie lasse keinen konkreten Bezug zur Ideologie der in Deutschland verbotenen Terrororganisation Hamas erkennen. [lto.de]
- Das Verbot der Parole „Yalla, yalla, Intifada“ wurde vom Gericht als voraussichtlich gerechtfertigt angesehen. Diese Äußerung könne aus Sicht eines unbefangenen Beobachters als Sympathiebekundung für gewaltsame Taten verstanden werden. [ovg.nrw.de]
- Zur Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ hielt das Gericht fest, dass im Eilverfahren keine abschließende strafrechtliche Bewertung möglich sei. Das Verbot wurde jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses im Sinne eines sofortigen Vollzugs aufrechterhalten. [lto.de]
Einordnung: Meinungsfreiheit versus Sicherheit
Die Entscheidung verdeutlicht eine zentrale Spannung: Auf der einen Seite steht die Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz), auf der anderen Seite die öffentliche Sicherheit und die Frage, wann politische Äußerungen strafrechtlich relevant werden.
Das OVG stellte klar, dass das alleinige Infragestellen des Existenzrechts eines Staates noch keinen Straftatbestand erfüllt. Damit wird Kritik, so zugespitzt sie sein mag, grundsätzlich geschützt. Allerdings gilt dieser Schutz nicht absolut – er endet dort, wo klar erkennbar zur Gewalt aufgerufen wird oder eine ideologische Verbindung zu verbotenen Organisationen besteht.
Das Gericht zeigte sich methodisch: Parolen wurden nicht pauschal bewertet, sondern einzeln nach ihrem inhaltlichen und kontextuellen Gehalt geprüft. Diese differenzierte Vorgehensweise ist juristisch korrekt – aber gesellschaftlich höchst anspruchsvoll.
Warum die Entscheidung brisant ist
Für Israel-Unterstützer wie mich ist die Entscheidung ambivalent. Positiv: Es wird nicht jedes kritische Wort über Israel vorschnell kriminalisiert. Negativ: Dass das Existenzrecht Israels infrage gestellt werden darf, ohne dass dies sofort strafrechtlich geahndet wird, zeigt eine Gesetzeslücke auf – wie bereits der Kommentator Volker Beck im Anschluss an das Urteil feststellte. [juedische-allgemeine.de]
Die Parole „There is only one state – Palestine 48“, die nun erlaubt wurde, drückt unmissverständlich eine Perspektive aus: Es soll an der Stelle Israels nur noch ein palästinensischer Staat existieren. Zwar sah das Gericht in dieser Form keine unmittelbare Strafbarkeit – doch politisch und historisch betrachtet ist dies eine Radikalisierung, die das Existenzrecht Israels tendenziell verneint. Solche Positionen stehen im Widerspruch zur deutsch-israelischen Erinnerungskultur und Sicherheitslogik.
Auswirkungen und offene Fragen
1. Praktische Wirkung: Behörden werden künftig nicht mehr pauschal das Leugnen des Existenzrechts verbieten dürfen. Auflagen müssen konkret begründet sein, etwa durch eine Verbindung zu strafbaren Inhalten. (Das zeigt die Pressemitteilung des OVG.) [ovg.nrw.de]
2. Rechtliche Klarheit fehlt: Wie mit der Parole „From the river to the sea“ rechtlich umzugehen ist, bleibt im Unklaren. Es zeigt sich, dass Eilverfahren nicht ideal sind, um komplexe ideologische Aussagen abschließend zu bewerten. [zeit.de]
3. Gesetzgeberische Lücke: Dass Vernichtungs- oder Beseitigungsrufe gegen Israel noch nicht systematisch strafrechtlich erfasst sind, wurde im Urteil und in Kommentaren kritisiert. Das wirft die Frage auf: Braucht Deutschland einen neuen Paragrafen? [juedische-allgemeine.de]
Meinung
Ich finde: Es ist essentiell, dass Meinungsfreiheit auch kontroverse, provokative Äußerungen schützt – sonst wird schnell jede legitime Kritik unterdrückt. Aber: Wenn eine Äußerung erkennbar darauf abzielt, den jüdischen Staat zu beseitigen, ist das keine legitime Kritik mehr, sondern eine Form von Delegitimierung – und damit gefährlich. Insofern genügt eine juristische Differenzierung, wie sie hier vorgenommen wurde – sie ist aber nicht ausreichend, solange der Gesetzgeber nicht die notwendigen Grundlagen schafft.
Stand der Dinge
Das Urteil des OVG zeigt, wie anspruchsvoll das Zusammenspiel von Versammlungsrecht, Meinungsfreiheit und Sicherheit ist. Es markiert einen Wendepunkt: Eine pauschale Kriminalisierung der Leugnung des Existenzrechts Israels ist vom Tisch. Gleichzeitig bleibt ein Teil der Debatte offen – insbesondere wie Deutschland mit Parolen umgeht, die offen auf die Vernichtung Israels hinauslaufen. Für alle, denen Israel und jüdisches Leben am Herzen liegen, bleibt diese Entscheidung eine Mahnung: Die rechtliche Ahndung von delegitimierenden Haltungen darf nicht primär deutschen Verwaltungshandeln überlassen werden. Vielmehr muss der Gesetzgeber Klarheit schaffen.
