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Israelische Flagge weht vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag
„Das ist der erste des Tages.“

IStGH gegen Israel: Warum Den Haag den Einspruch ablehnt und was jetzt auf dem Spiel steht

🔵 IStGH gegen Israel: Warum Den Haag den Einspruch ablehnt und was jetzt auf dem Spiel steht

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag hat Israels Antrag abgelehnt, die laufenden Ermittlungen zu mutmaßlichen Kriegsverbrechen im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg auszusetzen. Israel hatte unter anderem argumentiert, der IStGH sei nicht zuständig, weil Israel das Römische Statut nicht ratifiziert hat und weil der Staat über ein funktionierendes eigenes Rechtssystem verfügt. Das Gericht ließ diese Argumentation in der konkreten Verfahrensfrage nicht gelten und hält die Voraussetzungen für eine Fortführung der Ermittlungen weiterhin für gegeben, wie es unter anderem Israel Heute darstellt.

Auch internationale Medien berichteten über den Schritt, darunter Reuters und Al Jazeera. In der juristischen Einordnung spielt vor allem die Frage eine Rolle, ob der IStGH die Ermittlungen fortsetzen darf und ob Israels Einwände in diesem Stadium geeignet sind, das Verfahren zu stoppen.

Was diese Entscheidung ist und was sie ausdrücklich nicht ist

Wichtig ist die saubere Trennung: Das ist kein Urteil über Schuld, kein Beweis und keine rechtskräftige Feststellung, dass Israel Kriegsverbrechen begangen hat. Es ist eine prozessuale Entscheidung in einem hochpolitisierten Umfeld, die im Kern sagt: Die Ermittlungen dürfen weiterlaufen, und Israels aktueller Versuch, sie an dieser Stelle zu stoppen, greift nicht durch. Das ist in der aktuellen Berichterstattung so zusammengefasst worden, unter anderem bei Reuters.

Warum ist das wichtig? Weil die öffentliche Debatte schnell so tut, als wäre “Den Haag” schon das endgültige Urteil. Ist es nicht. Der IStGH arbeitet in Stufen: Erst kommen Ermittlungen, dann können Richter auf Antrag der Anklagebehörde etwa Haftbefehle erlassen, später kann es in einem Fall zu Vorverfahren und einer Bestätigung von Anklagepunkten kommen, und erst danach überhaupt zu einem Hauptverfahren. Wie dieser Ablauf grundsätzlich funktioniert, erklärt der IStGH selbst in seiner Übersicht How the Court works.

Inhaltlich geht es hier vor allem um Zuständigkeit und Zulässigkeit, also um die Frage, ob der Gerichtshof überhaupt tätig werden darf und ob ein Fall dort überhaupt verhandelt werden darf. Solche Einwände sind im Römischen Statut vorgesehen, etwa über Artikel 19, der regelt, wann und wie Staaten oder Betroffene die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit anfechten können, siehe die Darstellung bei OHCHR zum Römischen Statut, Artikel 19 sowie den Volltext des Statuts beim IStGH.

Genau deshalb ist diese Unterscheidung so zentral: Die Entscheidung sagt nicht, dass Vorwürfe stimmen. Sie sagt auch nicht, dass sie am Ende nicht widerlegt werden. Sie sagt nur, dass bestimmte prozessuale Streitfragen jetzt nicht ausreichen, um die Untersuchung auszubremsen. Und das ist der Punkt, der politisch so wirksam ist: Ein Verfahrensschritt wird in der Öffentlichkeit schnell als moralischer Stempel gelesen, obwohl er juristisch “nur” die Frage betrifft, ob der Motor überhaupt weiterlaufen darf.

Der 7. Oktober und der Anspruch auf Selbstverteidigung

Dass diese Debatte überhaupt so eskaliert, hängt am 7. Oktober 2023. An diesem Tag verübten Hamas geführte Terroristen und weitere bewaffnete Gruppen einen Angriff auf Israel, der international als Schockmoment wahrgenommen wurde. In der Berichterstattung und in humanitären Lageeinordnungen werden dabei regelmäßig zwei Zahlen genannt: etwa 1.200 getötete Menschen in Israel und 251 verschleppte Geiseln. Genau diese Größenordnung wird unter anderem vom Britischen Roten Kreuz sowie vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in seinen Einordnungen zur Geiselnahme beschrieben.

Diese Zahlen sind mehr als Statistik. Sie markieren den Punkt, an dem Israels Sicherheitsdoktrin von “Eindämmung” auf militärische Zerschlagung der Hamas Strukturen umgeschaltet hat. Israel begründet dieses Vorgehen mit einem Grundsatz, der im Völkerrecht fest verankert ist: dem inhärenten Recht auf Selbstverteidigung, wenn ein bewaffneter Angriff stattfindet. Die Rechtsgrundlage dafür steht in Artikel 51 der UN Charta. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass das Selbstverteidigungsrecht bestehen bleibt, bis der Sicherheitsrat wirksame Maßnahmen zur Wahrung von Frieden und Sicherheit ergriffen hat.

Wichtig für die Einordnung: Der völkerrechtliche Selbstverteidigungsgrundsatz beantwortet nicht automatisch jede Einzelfrage, etwa zu Verhältnismäßigkeit oder zur konkreten Ausgestaltung militärischer Mittel. Er klärt aber den Ausgangspunkt, nämlich dass ein Staat nach einem bewaffneten Angriff nicht verpflichtet ist, die Hände in den Schoß zu legen. Das ist gerade deshalb relevant, weil Israel in dieser Debatte häufig so behandelt wird, als müsse es sich für die Tatsache verteidigen, überhaupt zurückzuschlagen. Der eigentliche Streit beginnt nicht bei “ob”, sondern bei wie, und genau da wird es juristisch komplex.

Parallel dazu steht die zweite Realität, die niemand seriös wegdiskutieren kann: Die humanitäre Lage im Gazastreifen ist dramatisch. Selbst bei Waffenruhen oder Phasen geringerer Intensität bleibt die Zerstörung sichtbar, und die Verwundbarkeit der Zivilbevölkerung ist enorm, besonders bei Wetterextremen, zerstörter Infrastruktur und unzureichenden Unterkünften. Reuters berichtete im Dezember 2025 etwa über Sturm und Überschwemmungen, über einstürzende beschädigte Gebäude und über die Situation von Menschen in überfluteten Zelten, sowie über Hilfsorganisationen, die auf akuten Mangel an winterfesten Unterkünften hinweisen. Reuters

Auch die Vereinten Nationen veröffentlichen fortlaufend Lageberichte, in denen sie konkrete Engpässe und Risiken beschreiben. In den aktuellen OCHA Situation Reports wird unter anderem thematisiert, wie schwierig Versorgung, Unterkünfte, Gesundheitsschutz und Bewegungsfreiheit unter den Bedingungen der Zerstörung und der Zugangsbeschränkungen bleiben. Das ist kein politisches Statement, das ist eine nüchterne Beschreibung von Versorgungslage, Infrastruktur und Risiken.

Genau hier entsteht die Reibung, die später vor Gerichten, in UN Gremien und in Medien eskaliert: Israel argumentiert aus Sicht des Staates und seiner Bürger mit Selbstschutz, Abschreckung und dem Ziel, die Hamas als militärische und politische Macht zu brechen. Kritiker fokussieren auf zivile Schäden, Vertreibung und Versorgungsnot. Beides ist real, und beides muss getrennt bewertet werden. Wer das vermischt, landet schnell bei Moralkeulen statt bei überprüfbaren Kriterien.

Was dabei häufig übersehen wird: Der Konflikt ist nicht nur militärisch, sondern auch strukturell asymmetrisch. Die Hamas kämpft nicht wie ein klassischer Staat gegen Staat als Gegner, sondern aus dicht besiedelten Räumen heraus, mit einer Infrastruktur, die sich mit ziviler Umgebung überschneidet. Das erschwert nicht nur militärische Entscheidungen, es macht auch die juristische Bewertung komplex, weil die Abgrenzung zwischen legitimen militärischen Zielen und dem Schutz von Zivilisten in der Praxis extrem anspruchsvoll ist. Gerade deshalb ist eine saubere Trennung von Fakten, rechtlichen Maßstäben und politischer Deutung zwingend.

Unterm Strich ist der 7. Oktober der Punkt, an dem sich alles verhärtet hat: Israels Sicherheitsargument wird seither mit Verweis auf Artikel 51 begründet, und zugleich wird jede militärische Operation im Gazastreifen an ihren Folgen für die Zivilbevölkerung gemessen, dokumentiert und politisch aufgeladen. Wer diese beiden Ebenen nicht gleichzeitig im Blick behält, versteht die gesamte Debatte nicht, weder moralisch noch juristisch.

Der Kernstreit – Wie kann ein Gericht zuständig sein, wenn Israel nicht Mitglied ist?

Hier liegt der juristische Knackpunkt: Israel ist dem Römischen Statut nicht beigetreten. Der IStGH begründet seine Zuständigkeit in der “Situation Staat Palästina” mit dem rechtlichen Rahmen, den der Gerichtshof selbst öffentlich dokumentiert. Maßgeblich sind dabei die eigenen Veröffentlichungen des IStGH, unter anderem die Mitteilung zu Israels Herausforderungen gegen die Zuständigkeit.

Diese Zuständigkeitslinie wird zusätzlich in juristischen Zusammenfassungen aufgegriffen, etwa bei JURIST, wo die Rolle der Berufungsinstanzen und die Bestätigung zentraler Zuständigkeitsannahmen beschrieben wird. Unabhängig davon bleibt Israels Kernargument politisch und rechtlich klar: Man erkennt die Zuständigkeit nicht an und verweist auf ein eigenes, funktionierendes Justizsystem.

Warum der Streit nicht nur juristisch, sondern politisch explosiv ist

Die Entscheidung, Ermittlungen gegen israelische Spitzenpolitiker fortzuführen, trifft einen wunden Punkt: Israel ist eine Demokratie mit außergewöhnlicher Sicherheitslage, der Gegner ist eine Organisation, die von vielen Staaten als Terrororganisation eingestuft wird. Wenn internationale Justiz hier wirkt, dann muss sie besonders sauber arbeiten, sonst entsteht der Eindruck von Doppelstandards.

Gleichzeitig wirkt schon der bloße Fortgang eines solchen Verfahrens außenpolitisch wie ein Dauerbrenner. Auch deutsche Medien griffen die Entwicklung auf, etwa im Liveblog der Süddeutschen Zeitung, was zeigt, wie stark das Thema in die europäische Debatte hineinragt.

Haftbefehle, Einsprüche, Berichte: Die Debatte bleibt in Bewegung

In der aktuellen Berichterstattung wird außerdem betont, dass bestimmte Schritte und Vorwürfe weiterhin im Raum stehen, während andere Punkte prozessual umkämpft sind. Über die Fortgeltung und Einordnung der Haftbefehle und die Entscheidung, Israels Antrag nicht durchgreifen zu lassen, berichtete unter anderem Times of Israel.

Andere Quellen setzen andere Akzente. So beschreibt Middle East Eye die Entscheidung in einem stärker politischen Rahmen. Aus palästinensischer Perspektive berichtete auch WAFA über die Entwicklung. Der Punkt ist dabei nicht, welcher Tonfall “gefällt”, sondern dass Leser erkennen, wie unterschiedlich die gleichen juristischen Schritte international gerahmt werden.

Warum das Verfahren für Israel gefährlich ist, auch ohne Urteil

Meine Einschätzung: Das Risiko liegt weniger in einer großen Schlagzeile, sondern in der langsamen Verschiebung der Maßstäbe. Wenn ein internationales Strafverfahren schon durch seine bloße Existenz politische Wirkung entfaltet, dann wird aus Strafrecht schnell ein Druckinstrument, selbst bevor irgendein Gericht jemals über konkrete Schuldfragen entscheidet. Genau das sieht man am aktuellen Schritt: Die Berufungsrichter des IStGH haben einen weiteren israelischen Versuch zurückgewiesen, die laufenden Ermittlungen zu stoppen, die Untersuchung bleibt damit in Bewegung, und die Debatte bleibt dauerhaft angeheizt, wie unter anderem Reuters berichtet.

Ein Verfahren dieser Art wirkt zudem nicht nur nach innen, sondern vor allem nach außen. Denn sobald es um Haftbefehle und den Status von Verdächtigen geht, entsteht ein reales Problem für Diplomatie, Reisen und internationale Treffen. Vertragsstaaten des Römischen Statuts sind grundsätzlich zur Zusammenarbeit mit dem Gericht verpflichtet, auch bei Festnahme und Überstellung, das ergibt sich aus den Kooperationspflichten im Statut selbst, insbesondere aus dem Kooperationsrahmen in Teil 9 des Römischen Statuts. Das ist keine Theorie, das ist praktische Außenpolitik: Schon die Möglichkeit, dass ein Haftbefehl in einem Vertragsstaat vollstreckt werden müsste, kann Termine sprengen, Gipfel vergiften und Bündnispartner in unangenehme Zwangslagen bringen.

Hinzu kommt der psychologische Effekt: In asymmetrischen Konflikten ist Delegitimierung oft ein strategisches Ziel. Wer den Gegner international als Kriminellen rahmen kann, gewinnt Einfluss in Medien, Diplomatie und Kampagnen. Diese Dynamik wird durch jede prozessuale Entscheidung befeuert, die wie ein Stempel wirkt, auch wenn sie noch kein Urteil ist. Dass die Berufungskammer in einer knappen Mehrheitsentscheidung die Zuständigkeit für Ermittlungen bestätigt hat, wird deshalb politisch aufgeladen werden, unabhängig davon, wie differenziert die juristische Lage ist, siehe die Zusammenfassung bei JURIST.

Gerade deshalb ist Israels Argument der Rechtsstaatlichkeit entscheidend, nicht als PR, sondern als juristische Schutzlinie. Denn im IStGH System gilt das Prinzip der Komplementarität: Der Gerichtshof soll grundsätzlich nur dann eingreifen, wenn nationale Behörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, ernsthaft zu ermitteln und zu verfolgen. Diese Logik steckt im Römischen Statut und wird in der Praxis durch Kriterien zur Zulässigkeit und Echtheit nationaler Verfahren konkretisiert, dazu gibt es auch eine offizielle Arbeit des Gerichts zur Anwendung des Prinzips, siehe The principle of complementarity in practice.

Der Kern der weiteren Auseinandersetzung ist damit klar: Nicht die Frage, wer die lauteste Moralkeule schwingt, sondern ob und wie Den Haag Israels Einwände zur Zulässigkeit, zur Komplementarität und zur Zuständigkeit bewertet. Der IStGH selbst hat zu diesen israelischen Herausforderungen offizielle Mitteilungen veröffentlicht, die den Stand der Streitpunkte zeigen, siehe ICC Seite zur Situation Staat Palästina.

Was jetzt zählt: Klarheit, Rechtsstaat, und politische Standfestigkeit

Unterm Strich sorgt die Zurückweisung des Einspruchs dafür, dass diese zweite Front offen bleibt: Neben der militärischen Auseinandersetzung läuft der Kampf um Deutung, Zuständigkeit und politische Legitimität weiter, und zwar dauerhaft. Das wird nicht schnell verschwinden, weil jedes weitere prozessuale Signal sofort in Politik übersetzt wird, egal ob es juristisch nur ein Verfahrensschritt ist. Die Entscheidung, Israels Antrag nicht durchgreifen zu lassen, wird deshalb von Gegnern als Bestätigung gelesen, von Unterstützern als Doppelstandard, und von der internationalen Mitte als unangenehmes Dilemma zwischen Recht, Moral und Macht, wie man an der Bandbreite der Berichterstattung von Reuters bis ICC Mitteilung sieht.

Für Israel bedeutet das in der Praxis: maximale Disziplin bei Dokumentation, Untersuchung, rechtlicher Begründung und Transparenz, weil genau dort die juristische Entscheidungsmacht liegt, nicht bei Parolen. Gleichzeitig braucht es politische Standfestigkeit, weil ein Verfahren in Den Haag schon vor einem Urteil reale Wirkung entfalten kann, in Bündnissen, in Diplomatie, in Medien. Wer diese Ebene unterschätzt, verliert nicht unbedingt vor Gericht, aber möglicherweise in der internationalen Arena, noch bevor ein Richter überhaupt “schuldig” oder “nicht schuldig” sagt.

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